Wissenschaftliche Angestellte (unbefristete Beschäftigung)
Mutterschutz
Für wissenschaftliche Angestellte gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (vgl. Kapitel „Mutterschutz“).
Werdende Mütter sollten die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin ihrem Vorgesetzten und der Zentralen Verwaltung mitteilen.
Elternzeit
Für wissenschaftliche Angestellte gelten die Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vgl. Kapitel „Elternzeit“).
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Nach § 15 Abs. 4 BEEG ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden in der Woche während der Elternzeit zulässig. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann diese auch bei einem anderen Arbeitgeber verrichtet werden. Nähere Ausführungen hierzu können Sie im Kapitel „Elternzeit“ nachlesen.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Nach § 11 Abs. 1 TV-L kann Teilzeitbeschäftigung aus familiären und nach § 28 TV-L Sonderurlaub bei Vorliegen von wichtigen Gründen beantragt werden. Der Arbeitgeber muss einem derartigen Antrag entsprechen, sofern -nur bei Teilzeitbeschäftigung- dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Familiäre Gründe liegen vor, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Für einen Sonderurlaub können grundsätzlich auch andere Gründe geltend gemacht werden.
Die Teilzeitbeschäftigung oder die Beurlaubung aus familiären Gründen ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Nach Ablauf dieses Zeitraums entsteht automatisch wieder ein Vollzeitarbeitsverhältnis.
