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Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Mutterschutz

Es gelten gemäß § 95 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) die selben Regelungen wie für Beamtinnen. Außerdem kommen hier für Beamtinnen auf Zeit die Regelungen des Landeshochschulgesetzes (LHG) zum tragen.

 

Elternzeit

Es gelten dieselben Regelungen wie für Beamtinnen und Beamte (§ 95 Abs. 2 BRRG): Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung regelt die Bestimmungen über die Elternzeit, die weitgehend den Bestimmungen des zum 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) entsprechen (vgl. Kapitel Elternzeit).

Allerdings ist hierbei aufgrund der Befristung des Dienstverhältnisses ein wesentlicher Aspekt zu berücksichtigen:
Eine Verlängerung der Befristung des Dienstverhältnisses um die Elternzeit (bis zu drei Jahre) und um die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht bis zwölf Wochen nach der Geburt) ist möglich (gemäß § 45 Abs. 6 LHG), allerdings hemmt die Elternzeit das Auslaufen des Vertrages nicht. Läuft der Vertrag während der Elternzeit aus, kann er maximal um die Monate, in denen sich Restlaufzeit des Vertrages und Elternzeit überschneiden, verlängert werden.

 

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Bei Teilzeitarbeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 50 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) ist eine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf Antrag möglich, „sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen“.
Ein wichtiger familiärer Grund ist insbesondere die „Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen“ .

Allerdings können diese Verlängerungszeiten nicht beliebig addiert werden. Es besteht eine gesetzliche Höchstverlängerungsmöglichkeit von vier Jahren.
Wurden zusätzlich zur Elternzeit, zum Mutterschutz oder zur Teilzeitarbeit bzw. Beurlaubung aus familiären Gründen noch andere Beurlaubungen in Anspruch genommen (z. B. Auslandsaufenthalt, Wahrnehmung eines politischen Mandats, Wehr- oder Zivildienst, vgl. § 45 Abs. 6 LHG), kann die Befristung des Dienstverhältnisses trotzdem um insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden.

Ein Beispiel:
Herr X ist auf einer W1-Stelle beschäftigt und arbeitet an seiner Habilitation. Seine Partnerin Y, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt, erwartet ein Kind und steht kurz vor dem Abschluss ihrer Promotion (Arbeitsverhältnis ½ BAT IIa auf zwei Jahre). Herr X beantragt für die Zeit nach dem gesetzlichen Mutterschutz Elternzeit für zwei Jahre, um seiner Partnerin den Abschluss ihrer Promotion und den daran anschließenden wissenschaftlichen oder beruflichen Einstieg zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit verbleiben Herrn X noch zwei Jahre, bis sein Dienstverhältnis endet. Das Ende des Dienstverhältnisses wird nun um die Zeit, in der Herr X sein Kind betreut, d.h. also um zwei Jahre, verlängert.
Herr X bekommt nun drei Monate vor Beendigung seiner Elternzeit das Angebot für einen zweieinhalbjährigen Forschungsaufenthalt im Ausland. Er kann nun den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit stellen und zugleich Beurlaubung aufgrund eines Forschungsaufenthalts im Ausland beantragen. Da allerdings die Obergrenze für die Verlängerung befristeter Dienstverhältnisse nach § 45 LHG bei vier Jahren liegt, kann er sich nur noch zwei Jahre und drei Monate für den Auslandsaufenthalt beurlauben lassen, da er sonst zusammen mit der Zeit der Elternzeit auf mehr als vier Jahre Beurlaubung kommt.
Seine Partnerin Y, inzwischen erwerbstätig, kann - da die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden darf - nun ihrerseits Elternzeit beantragen, allerdings nur noch für die verbleibende Zeit der drei Jahre, welche die Elternzeit insgesamt betragen kann, in diesem Fall also fünfzehn Monate.
Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, z. B. zur Einschulung des Kindes.

 

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (§ 42 AzUVO)

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit prinzipiell möglich (vgl. Regelungen für Beamtinnen und Beamte).

 

Teilzeitmodi

Grundsätzlich kann bei Beamtenstellen mit dem Arbeitgeber Teilzeitarbeit zwischen 100% und 50% der regulären Dienstzeit vereinbart werden. Ist die Verringerung der Arbeitszeit um mehr als 50% dringend erforderlich, müsste an Stelle des Beamtenverhältnisses ein Angestelltenverhältnis begründet werden.