Beamtinnen und Beamte
Mutterschutz (§§ 32 ff. AzUVO)
Für Beamtinnen gelten hinsichtlich des Mutterschutzes besondere Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind. Rechtsgrundlage in Baden-Württemberg ist die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO).
Im Wesentlichen stimmen diese Regelungen mit den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes für Arbeitnehmerinnen überein (vgl. Kapitel „Mutterschutz“).
Werdende Mütter sollten die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin ihrem Vorgesetzten mitteilen.
Beamtinnen erhalten während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung kein Mutterschaftsgeld, statt dessen werden ihnen in dieser Zeit die Dienstbezüge weitergewährt; Ausnahmen hiervon gibt es nur, wenn die Schutzfristen vor und nach der Geburt in eine Elternzeit fallen. In diesem Fall kann Mutterschaftsgeld beantragt werden.
Elternzeit (§§ 40 ff. AzUVO)
Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung regelt auch die Bestimmungen über die Elternzeit bei Beamtinnen und Beamten. Diese Paragraphen entsprechen größtenteils den Regelungen des neuen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), das zum 01. Januar 2007 in Kraft trat (vgl. Kapitel „Elternzeit“).
Elterngeld
Das Elterngeld wird im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt und gilt auch für Beamtinnen und Beamte. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Kapitel „Elterngeld“.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (§ 42 AzUVO)
Teilzeitbeschäftigung ist nach § 42 AzUVO für Beamtinnen und Beamte auf Antrag im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens die Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit betragen, „wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen“. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch weniger als die Hälfte (aber mindestens ein Viertel) der regelmäßigen Arbeitszeit betragen, „wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt“. Die Teilzeitbeschäftigung darf mit Genehmigung des Dienstherrn auch im Arbeitnehmerverhältnis oder als Selbständige bzw. Selbstständiger im Rahmen der genannten Zeitgrenzen ausgeübt werden.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Nach § 87a Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) ist auch nach Ende der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit Reduktion bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder eine Beurlaubung zu genehmigen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreut wird oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird und „wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen“.
Dabei ist eine Beurlaubung oder eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen auf maximal 12 Jahre begrenzt (§ 87a Abs. 1 und Abs. 3 LBG).
Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen ist über den zuständigen Professor oder die zuständige Professorin bzw. die Institutsleitung mit deren Zustimmung an die Zentrale Verwaltung der Universität weiterzuleiten.
