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Studiengebühren

Aktuelles

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die allgemeinen Studiengebühren zu Beginn des Sommersemesters 2012 abgeschafft. Das entsprechende Gesetz (Studiengebührenabschaffungsgesetz) ist am  31.12.2011 in Kraft getreten. Die allgemeinen Studiengebühren in Höhe von 500,- EURO wurden daher letztmals für das Wintersemester 2011/12 erhoben.

vorInformationsbrief der Universität Stuttgart an alle Studierenden über die geplante Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg zum Sommersemester 2012 (pdf iconpdf)
vorin English: Letter by the University of Stuttgart on the planned abolition of tuition fees in Baden-Württemberg from summer semester 2012 (pdf iconpdf)
vorInformationsbrief der Universität Stuttgart zu Geomatics Engineering (GEOENGINE), Computational Mechanics of Materials and Structures (COMMAS) und Solid Waste and Waste Water Process Engineering (WASTE) (pdf iconpdf)
vorInformationsbrief der Universität Stuttgart zu Praxisorientierte Kulturphilosophie, Information Technology (INFOTECH), Infrastructure Planning und Wissenskulturen (pdf iconpdf)

Die Frage der Erhebung von Studiengebühren in den internationalen Masterstudiengängen ist geklärt. Für  die internationalen Masterstudiengänge GEOENGINE, COMMAS und WASTE werden keine allgemeinen Studiengebühren erhoben. Nähere Informationen dazu:
vorInformationsbrief der Universität Stuttgart: Keine Erhebung von Studiengebühren in den internationalen Masterstudiengängen ab Sommersemester 2012 (pdf iconpdf, 17.10.2012)

vorWeitere Informationen zur Abschaffung der allgemeinen Studiengebühren finden Sie beim externer Link Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

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Allgemeines

Seit Sommersemester 2007 werden in Baden-Württemberg allgemeine Studiengebühren in Höhe von Euro 500 pro Semester erhoben. Alle Studierende an einer staatlichen Hochschule, die ein grundständiges Studium oder ein konsekutives Master-Studium absolvieren, müssen pro Semester Euro 500 Studiengebühren zahlen. Für nicht-konsekutive Master-Studiengänge können davon abweichend auch höhere Gebühren verlangt werden. Doktorandinnen und Doktoranden müssen keine Studiengebühren zahlen.

Zur Finanzierung der allgemeinen Studiengebühren haben Studierende unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein (privatrechtliches) Darlehen der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank).

Die Einnahmen aus den Studiengebühren gehen den Hochschulen direkt zu und werden für die Erfüllung der Aufgaben in Studium und Lehre eingesetzt.

vor Verwendung der Studiengebühren
vor Erstattung von Gebühren und Beiträgen

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Darlehensanspruch

Zur Finanzierung der Studiengebühren haben Studierende, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf ein Darlehen der L-Bank, unabhängig von der Wahl des Studiengangs und des eigenen Einkommens oder des Einkommens der Eltern. Der Anspruch auf ein Darlehen ist nicht von einer Einkommens- oder Vermögensüberprüfung abhängig. Es muss auch keine Sicherheitsleistung erbracht werden. Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines Darlehens haben:

  • Deutsche
  • Staatsangehörige der EU und des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen)
  • Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und des EWR (einschließlich Deutschland)
  • Heimatlose Ausländer
  • Ausländer und Staatenlose, die ihre deutsche Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben („Bildungsinländer“)

Der Darlehensanspruch besteht für die Regelstudienzeit plus vier weitere Hochschulsemester. Für einen konsekutiven Masterstudiengang sowie für ein notwendiges Zweit-/Ergänzungsstudium erhöht sich der Darlehensanspruch um die Dauer der Regelstudienzeit dieses Studienganges. Der Darlehensanspruch wird allerdings um alle bereits an einer deutschen Hochschule (oder vergleichbaren Einrichtungen)  eingeschrieben Studienzeiten verringert. Keinen Anspruch hat, wer bei Aufnahme des Erststudiums das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Falls Sie das Darlehen in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie zunächst einen sog. „Feststellungsbescheid“ (Prüfung der Anspruchsberechtigung) beim Studiensekretariat beantragen: vor Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides (pdf iconpdf).

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung erfüllen, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid. Sie müssen dann die erste Seite des Feststellungsbescheides zusammen mit dem Darlehensantrag an die L-Bank  dem Studiensekretariat übersenden. Der Darlehensantrag muss grundsätzlich während der Rückmelde- bzw. Immatrikulationsfrist beim Studiensekretariat der Universität Stuttgart eingereicht werden. In Ausnahmefällen kann der Antrag auch im laufenden Semester noch gestellt werden. Dies ist im Einzelfall vorab mit dem Studiensekretariat und der L-Bank zu klären.

Das Studiensekretariat leitet den Darlehensantrag zusammen mit dem Feststellungsbescheid und einem Bestätigungsvermerk an die L-Bank weiter. Die L-Bank setzt sich anschließend bezüglich des Vertragsabschlusses mit Ihnen in Verbindung. Die Zahlung erfolgt nach Vertragsabschluss direkt von der L-Bank an die Universität.
vorDarlehensantrag der externer Link L-Bank: Darlehensantrag (pdf iconpdf)

Wenn Sie das Darlehen nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dies dem Studiensekretariat und der L-Bank umgehend schriftlich mitteilen.

Das Darlehen muss verzinst (kein Zinseszins) nach Abschluss des Studiums zurückbezahlt werden. Die ratenweise Rückzahlung (Euro 50 - 150) beginnt zwei Jahre nach Studienabschluss und ab einem bestimmten Einkommen (1.060 € netto monatlich; zzgl. 480 € für nichtverdienenden Ehepartner sowie 435 € für jedes Kind). Weitere Informationen zu den Darlehensbedingungen und Rückzahlungsmodalitäten finden Sie auf den Seiten der L-Bank.
vor externer Link Studienkredit L-Bank.

Falls Sie planen, die Studiengebühren durch ein Studiendarlehen bei einer anderen Bank zu finanzieren, sollten Sie sich unbedingt vorher ausführlich über die Darlehensbedingungen informieren; z. B. bei der   externer Link  Verbraucherzentrale BW.
Das Centrum für Hochschulentwicklung (CHE) hat die Angebote der Banken evaluiert. Informationen zu den Vergleichen finden Sie unter:  
vor externer Link CHE-Studienkredit-Test 2010 (pdf iconpdf)

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Immatrikulation

Nach Erhalt der Zulassung übersendet die Universität Stuttgart den zugelassenen Bewerbern einen Gebührenbescheid mit Überweisungsträger.

Für die Immatrikulation (Einschreibung) müssen zugelassene Bewerber, die nicht von den Studiengebühren befreit werden können und kein Studiengebührendarlehen der L-Bank in Anspruch nehmen, innerhalb der Einschreibefrist die Studiengebühren und Semesterbeiträge in Höhe von derzeit Euro 616,85 vollständig an die Universitätskasse Stuttgart überweisen. Die Studiengebühren müssen auch überwiesen werden, wenn sie ein Darlehensangebot anderer Kreditinstitute in Anspruch nehmen. Eine Immatrikulation ist erst nach Eingang der Gebühren möglich. 

Für die Immatrikulation (Einschreibung) müssen zugelassene Bewerber, die von den Studiengebühren befreit werden (können) oder das Darlehen der L-Bank in Anspruch nehmen, zusammen mit dem Antrag auf Einschreibung die Darlehensunterlagen (L-Bank-Antrag und Antrag Feststellungsbescheid, s.o.) bzw. den Antrag auf Studiengebührenbefreiung (mit allen Nachweisen, s.u.) einreichen. Daneben müssen Sie die Semesterbeiträge in Höhe von derzeit Euro 116,85 innerhalb der Einschreibefrist an die Universitätskasse Stuttgart überweisen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise in den Informationen zur Einschreibung.

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Rückmeldung

vorWeitere Informationen zur Rückmeldung finden Sie unter: Rückmeldung

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Befreiung von der Gebührenpflicht

Studierende, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sind nicht gebührenpflichtig oder können von den Studiengebühren befreit werden.

Folgende Personen sind nicht gebührenpflichtig oder werden von Amts wegen befreit. Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen:

  • Studierende, die beurlaubt sind und den Beurlaubungsantrag mit den benötigten Nachweisen vor Vorlesungsbeginn beim Studiensekretariat eingereicht haben (in der Regel während der Rückmeldung).
    vorSiehe hierzu auch Beurlaubung.
  • Ausländische Studierende bei denen ein besonderes Interesse der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland besteht. Derzeit gibt es noch keinen Beschluss über entsprechende Herkunftsländer.

Folgende Personen können auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit werden:

  • Studierende, die gleichzeitig an einer anderen Hochschule eingeschrieben sind und dort die Gebühren entrichten müssen (z.B. Künstlerisches Lehramt). Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Schwerpunkt des Lehrangebotes.
  • Studierende, die sich in einem in der Prüfungsordnung vorgesehen Praktikumssemester befinden (derzeit nur Lehramt)
  • Studierende, die ein Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erziehen und pflegen; für die Befreiung ist die Elternschaft bzw. Vormundschaft zum Kind und die häusliche Lebensgemeinschaft mit dem Kind notwendig.
  • Studierende, die zwei oder mehrere Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach der Geschwisterregelung in Anspruch nehmen oder genommen haben: Info zur Geschwisterregelung (pdf iconpdf).
    Für Fragen zur Gebührenbefreiung aufgrund der Geschwisterregelung: mailto icon E-Mail
  • Studierende, die eine erheblich studienerschwerende Behinderung haben.
  • Ausländische Studierende, die aufgrund von (Hochschul-) Vereinbarungen von der Gebührenpflicht befreit sind (insbesondere Austausch-/Programmstudierende).

Sollte einer dieser Befreiungsgründe auf Sie zutreffen, bitten wir Sie, eines der folgenden Antragsformulare für die Befreiung auszufüllen und mit entsprechenden Belegen an die Abteilung Allgemeine Studienangelegenheiten zu schicken:  

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Gebührenbefreiung gemäß §6 Abs. 4 LHGebG vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen sind.

Gebührenbefreiung wegen überdurchschnittlicher Begabung oder herausragender Leistungen im Studium:

Gemäß § 6 Abs. 3 LHGebG kann die Universität Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, von den Allgemeinen Studiengebühren befreien. Ausführliche Informationen zur Gebührenbefreiung finden Sie unter:
vor Hochbegabtenbefreiung
vor Notenschnitte der bisher wegen Hochbegabung befreiten Studierenden

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Gebühren in den nicht-konsekutiven Studiengängen

Für Studierende, die ein nicht-konsekutives Master-Studium oder einen anderen postgradualen Studiengang absolvieren, werden spezielle Studiengebühren erhoben. Die Studiengebühren in den Studengängen COMMAS (Computational Mechanics of Materials and Structures), Information Technology (INFOTECH), Infrastructure Planning, GeoEngine, Praxisorientierte Kulturphilosophie, WASTE (Air Quality Control, Solid Waste and Waste Water Process) und Wissenskulturen betragen 500,00 Euro. Es besteht kein Darlehensanspruch. Die Regelungen über die Befreiung von Studiengebühren gelten entsprechend. Die Gebühren für die Weiterbildungsstudiengänge finden Sie auf den jeweiligen Homepages.

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Information und Beratung

  • Universität Stuttgart, Abteilung Allgemeine Studienangelegenheiten :
    Falls Sie allgemeine Fragen zu den Studiengebühren und insbesondere zur Befreiung davon haben, wenden Sie sich bitte an:

    Frau Tanja Möhle
    Geschwister-Scholl-Str. 24 C, Zimmer 1.124
    70174 Stuttgart
    Tel. +49 (0711) 685-84634
    Fax +49 (0711) 685-84810
    mailto icon E-Mail
    Sprechzeiten: Di  9:00 – 12:00 Uhr

    Bei Fragen zur Gebührenbefreiung hochbegabter und besonders leistungsfähiger Studierender:
    Frau Birgit Specht
    Geschwister-Scholl-Str. 24C, Zimmer 1.139
    70174 Stuttgart
    Tel.: +49 (0711) 685-84633
    Fax: +49 (0711) 685-84810
    mailto icon E-Mail
    Sprechzeiten: Mo, Di und Fr 9:00-12:00 Uhr
     
  • L-Bank:
    Falls Sie Fragen zum Studiengebührendarlehen haben, wenden Sie sich bitte an die
    L-Bank, Abt. Familienförderung
    76113 Karlsruhe
    Tel.: 0721 150-3128
    E-Mail: studiengebuehrendarlehen@l-bank.de
    Internet: externer Link L-Bank

 

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Andere Gebühren

Die bisherige Langzeitstudiengebühr entfällt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühren. Informationen zu anderen Gebühren, wie den Studentenwerksbeitrag, finden Sie im Internet. 
vor Gebühren und Beiträge

 

vor Verwendung der Studiengebühren

Stand: März 2011 - Maßgeblich sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften und Gebührensatzungen.

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