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Hochbegabtenbefreiung

Gebührenbefreiung hochbegabter und besonders leistungsfähiger Studierender

im Sinne von § 6 Abs. 1a LHGebG an der Universität Stuttgart ab dem Wintersemester 2007/08.

Satzung der Universität Stuttgart über die Befreiung hochbegabter Studierender von den Allgemeinen Studiengebühren (22. Juni 2010)

Die Kriterien nach denen Befreiungen in den einzelnen Studiengängen ausgesprochen werden, ergeben sich aus der obigen Satzung über die Befreiung hochbegabter Studierenden von den Allgemeinen Studiengebühren.

Ergänzend hierzu gelten folgende Hinweise:

Befreiungsverfahren
Die Befreiung von den Studiengebühren erfolgt von Amts wegen. Eine Antragstellung ist daher nicht erforderlich. Studierende, die eine Befreiung erhalten, werden durch die Universität Stuttgart schriftlich informiert. Da die für die Ermittlung der Befreiung maßgeblichen Noten in der Regel erst nach Ablauf der Rückmeldefrist vorliegen, ist es leider nicht möglich, die von der Vergünstigung betroffenen Studierenden bereits innerhalb der Rückmeldefrist über die Befreiung zu informieren. Die Studiengebühren müssen daher für die Rückmeldung zunächst bezahlt werden. Studierende die von den Studiengebühren befreit werden, erhalten diese nach Bekanntgabe der Befreiung zurückerstattet.

Gremientätigkeit und unverschuldetes Fristversäumnis
Anträge zur Berücksichtigung von Gremientätigkeiten oder unverschuldetem Fristversäumnis sind mit den nötigen Nachweisen bei der zuständigen Sachbearbeiterin für Studiengebühren abzugeben bzw. an sie zu übersenden.

Hinweis zu unverschuldetem Fristversäumnis wegen nachzuholender erforderlicher Sprachkenntnisse
Studierende in Bachelor-, Magister- und Lehramtstudiengängen, die die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nicht durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen haben, können nach Erwerb der erforderlichen Anzahl an Leistungspunkten bzw. nach  Bestehen der Zwischenprüfung beantragen, dass Sie beim nächstfolgenden Befreiungstermin bei der Ermittlung der 5 % Besten mit berücksichtigt werden. Entsprechend den Regelungen der Zwischenprüfungsordnung, der Lehramtsprüfungsordnung bzw. der Bachelorprüfungsordnung gilt in diesen Fällen ein verspätetes Ablegen der Prüfung um 1 (in Ausnahmefälle um 2 Semester) als nicht zu vertreten.

Information und Beratung
Universität Stuttgart, Abteilung Allgemeine Studienangelegenheiten :

Frau Birgit Specht
Geschwister-Scholl-Str. 24C, Zimmer 1.139
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/685-84633
Fax: 0711/685-84810
mailto icon E-Mail Sprechzeiten: Mo, Di und Fr 9:00-12:00 Uhr

Stand: Dezember 2010

 

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