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Informationen zum Parallelstudium

Informationen zum Parallelstudium

vorAntrag auf Genehmigung eines Parallelstudiums zum Ausdrucken (pdf iconpdf)

Ein Parallelstudium ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Rektors zulässig. Dies gilt auch für das gleichzeitige Studium eines Studienfaches mit verschiedenen Abschlüssen.

Voraussetzung für die Genehmigung eines Parallelstudiums ist, dass

  • der bisherigen Studienfortschritt erwarten lässt, dass das bisherige und das Parallelstudium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden; dies kann in der Regel nicht angenommen werden, wenn die bisherigen Studienleistungen nicht innerhalb der studienplanmäßigen Zeiten (insbesondere die Diplomvor- bzw. Zwischenprüfung nicht nach dem vierten Fachsemester) abgelegt wurden.
     
  • die Studien- und Prüfungsleistungen im bisherigen Studiengang in der Regel mit durchschnittlich "gut" bewertet wurden.

Ein Parallelstudium wird erst nach Abschluss der Vor- oder Zwischenprüfung genehmigt. Ist keine Vor- bzw. Zwischenprüfung vorgesehen, muss die Orientierungsprüfung absolviert worden sein.

In den Fächern Informatik, Mathematik und Physik kann ein Parallelstudium in einer Lehramtskombination mit einem gleichnamigen Bachelorstudiengang (BSc) schon ab dem ersten Semester genehmigt werden (z.B. Mathematik/Physik (Lehramt) und Mathematik (BSc)).

Bei Master- und anderen postgradualen Studiengängen ist eine Empfehlung des Prüfungsausschusses des bisherigen Studienganges erforderlich.

Zur Genehmigung des Parallelstudiums ist ein förmlicher Antrag einschließlich einer ausführlichen Begründung beim Studiensekretariat abzugeben. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über bisherige Studienleistungen beizufügen.

Der Antrag ist im Studiensekretariat  oder im Internet erhältlich: 

vorAntrag auf Genehmigung eines Parallelstudiums zum Ausdrucken (pdf iconpdf)

Bitte beachten Sie auch die:

vorSonderbedingungen zum Doppelabschluss Lehramt/Magister 

 

Rechtsgrundlage:

§ 10 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart und
§ 60 Absatz 2 Ziffer 4 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg