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Erstattung von Gebühren und Beiträgen

Allgemeine Informationen

Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen können bereits bezahlte

  • Verwaltungskostenbeiträge (ab SS 2013: 60 €) und
  • Studentenwerksbeiträge (derzeit 78 €; ab Rückmeldung/Einschreibung zum WS 2013/14: 79,25 €)

erstattet werden.

Bitte reichen Sie dazu den Antrag auf Erstattung mit den entsprechenden Nachweisen und Unterlagen fristgerecht beim Studiensekretariat ein.

vor Antrag auf Erstattung (pdf iconpdf)

Sollten die Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht werden, ist eine Erstattung leider nicht möglich. Es sind die jeweiligen Voraussetzungen der einzelnen Erstattungsgründe zu beachten.

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Erstattung bei Aufhebung der Immatrikulation

Bei Rücknahme der Immatrikulation/Rückmeldung bis zu Semesterbeginn können Ihnen der Verwaltungskostenbeitrag und der Studentenwerksbeitrag erstattet werden. Voraussetzung ist, dass Sie die Rücknahme unter gleichzeitiger Vorlage aller Studienpapiere (Studienausweis mit Semestermarke und allen Studienbescheinigungen) bis spätestens 30. September (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester) beim Studiensekretariat schriftlich beantragen.

Wenn die Studienpapiere nicht vollständig oder fristgerecht zurückgegeben werden, kann nur noch der Verwaltungskostenbeitrag erstattet werden. Der Studentenwerksbeitrag kann dann nicht mehr erstattet werden.

Nach dem 30. September (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester) erfolgt eine Erstattung der Gebühren und Beiträge nach den Regelungen für die sofortige Exmatrikulation.

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Erstattung bei sofortiger Exmatrikulation

Bei Vorliegen besonderer Gründe können Sie sich mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren. Eine Gebührenerstattung kann nur erfolgen, sofern der Antrag auf sofortige Exmatrikulation genehmigt wird und die entsprechenden Nachweise sowie der Studienausweis mit Semestermarke im Studiensekretariat eingegangen sind.

Vor der Exmatrikulation muss der Entlastungsvermerk der Universitätsbibliothek und bei Programmstudierenden der des Dezernats Internationales eingeholt werden. Sollten Sie ihn nicht selbst einholen, kann es aufgrund der Weiterleitung des Antrages durch das Studiensekretariat an die Bibliothek oder an das Dezernat Internationales zu zeitlichen Verzögerungen kommen, die sich insbesondere bei einer Gebührenerstattung negativ auswirken könnten.

Maßgeblich für die Rückerstattung ist jeweils das Datum, zu dem die Voraussetzungen sowie alle erforderlichen Anträge und Unterlagen vollständig und rechtzeitig vorliegen (inkl. Entlastungsvermerk der Universitätsbibliothek!).

Der Verwaltungskostenbeitrag wird weiterhin wie bisher nur bei Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn erstattet. (Die Frist ein Monat nach Vorlesungsbeginn endet an dem Tag einen Monat später, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. (vgl. § 187 II und § 188 II BGB). Dies bedeutet: ist der Vorlesungsbeginn beispielsweise der 10. Oktober, dann beginnt die Frist am 10. Oktober  0:00 Uhr und endet am 09. November 24:00 Uhr. Das heißt der Antrag auf Exmatrikulation muss bis 09. November 24:00 Uhr eingegangen sein, damit der Verwaltungskostenbeitrag erstattet werden kann.)

Eine anteilige Rückerstattung des Verwaltungskostenbeitrags erfolgt nicht.

Der Studentenwerksbeitrag kann bei einer Exmatrikulation nur unter Einhaltung der in der Beitragsordnung des Studentenwerks festgelegten Fristen (gemäß § 6) erstattet werden. Schriftliche Anträge sind gegebenenfalls direkt an das Studentenwerk Stuttgart zu richten (s. unten).

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Erstattung des Studentenwerksbeitrags

Seit dem Wintersemester 2009/10 ist die Studentenwerks-Beitragspflicht in Baden-Württemberg ausschließlich an die Immatrikulation an einer Hochschule geknüpft. Beitragsbefreiungstatbestände und Beitragserstattungen sind somit gänzlich entfallen. Damit erstreckt sich die Beitragspflicht für den Studentenwerksbeitrag auch auf beurlaubte Studierende, gleichgültig welcher Grund der Beurlaubung zugrunde liegt. D.h. der Studentenwerksbeitrag ist auch bei Beurlaubung zu zahlen.

Ausnahmen sind:

  • Befreiung vom Beitragsanteil zur Finanzierung des VVS StudiTickets bei Schwerbehinderung
  • Rückerstattung bei frühzeitiger Exmatrikulation (vor Beginn oder innerhalb eines Monats nach Beginn des Semesters). Ein entsprechender Rückerstattungsantrag ist spätestens bis zum Ende des ersten Monats des Semesters an das Studentenwerk Stuttgart zu richten. Bitte beachten Sie auch den Sonderfall der Antragsfrist bei Hochschulwechsel.Die genauen Fristen finden Sie in § 6 der Beitragsordnung des Studentenwerks Stuttgart.


Schriftliche Anträge sind direkt an das externer Link Studentenwerk Stuttgart zu richten.

vor Antrag auf Rückerstattung des Studentenwerkbeitrags (pdf iconpdf) und das dazugehörige Informationsblatt des Studentenwerks (pdf iconpdf)
vor externer Link Beitragsordnung des Studentenwerk Stuttgart

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Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage sind:
- Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg (LHGebG)
- Beitragsordnung des Studentenwerks Stuttgart
- Rektoratsbeschluss vom 07.04.2009

Maßgeblich sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften.

Stand: Februar 2013

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