Doppelimmatrikulation
Die gleichzeitige Zulassung und Einschreibung an mehreren Universitäten (Hochschulen) ist grundsätzlich nicht möglich (§ 60 Abs. 4 LHG). Ausnahmen davon gelten in folgenden Fällen:
1. Die gleichzeitige Einschreibung für den gleichen Studiengang an mehreren Universitäten ist nur möglich, soweit eine entsprechende Kooperationsvereinbarung zwischen den Universitäten vorliegt. Dies gilt insbesondere für Studiengänge, die zusammen von den Universitäten Hohenheim und Stuttgart angeboten werden.
2. In den Fällen des Studiums für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien ist eine Doppeleinschreibung an der Universität Stuttgart und an der
Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart (Kunstakademie Stuttgart), der
Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart (Musikhochschule Stuttgart) oder der
Staatlichen Hochschule für Musik Trossingen ohne besondere Einwilligung der beteiligten Hochschule möglich; allerdings muss die Einschreibung an einer der genannten Hochschulen für diesen Studienabschluss gegenüber der Universität Stuttgart nachgewiesen werden.
3. Die gleichzeitige Einschreibung für verschiedene Teilstudiengänge eines Kombinationsstudienganges an den Universitäten
Hohenheim,
Tübingen und Stuttgart. Dies gilt nicht, wenn eine Kombination vollständig an einer Universität studiert werden kann. Das Studium kann sich nur nach der Prüfungsordnung einer Universität richten; d.h., die Kombination muss nach der Prüfungsordnung einer Universität oder der Lehramtsprüfungsordnung zulässig sein. Die am anderen Standort erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen müssen jeweils nach der maßgeblichen Prüfungsordnung anerkannt werden.
Unabhängig von der Doppelimmatrikulation können nach Maßgabe der gültigen Prüfungsordnungen/Studienplänen einzelne Lehrveranstaltungen oder Vertiefungsrichtungen an den Universitäten Hohenheim und Tübingen besucht werden. Über die Anerkennung der dort erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Der Semesterbeitrag (Studentenwerksbeitrag und Verwaltungskostenbeitrag) und die Studiengebühr sind nach § 5 LHGebG bei der Hochschule zu bezahlen, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Bei der Doppeleinschreibung für das Künstlerische Lehramt ist dies immer die Kunst- bzw. Musikhochschule. Bei zwei gleichwertigen Hauptfächern sind Gebühren und Beiträge dort zu entrichten, wo die Summe der Gebühren und Beiträge höher ist.
Während der Rückmeldefrist sind entweder die Gebühren/Beiträge an die Universität Stuttgart zu entrichten oder der Nachweis über die erfolgte Einschreibung an der anderen Hochschule vorzulegen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Studiensekretariat.
Rechtsgrundlage:
Kooperationsvereinbarung der Universitäten Hohenheim, Tübingen und Stuttgart
Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart und
Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg
