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Beurlaubung

Auf Antrag können Studenten/Studentinnen in besonderen Fällen "von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden" (§ 61 LHG).
 
Studierende können von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium - nach der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart - befreit werden, wenn sie

  1. an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen;
  2. als Fremdsprachenassistent/in oder Schulassistent/in im Ausland tätig sein wollen;
  3. eine berufspraktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient;
  4. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können bzw. an der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen verhindert sind;
  5. zum Wehr- und Zivildienst einberufen werden;
  6. ihren Ehegatten/ Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist, pflegen oder versorgen;
  7. wegen der bevorstehenden Niederkunft und/oder der anschließenden Pflege des Kindes;
  8. ein Kind unter fünf Jahren  betreuen und überwiegend selbst versorgen, das im selben Haushalt lebt und für das ihnen die Personensorge zusteht;
  9. eine Freiheitsstrafe verbüßen;
  10. sonstige wichtige Gründe für eine Beurlaubung geltend machen.

Keine Gründe für eine Beurlaubung sind insbesondere:

  • Vorbereitung auf Prüfungen oder Anfertigen der Abschlussarbeit
  • Praktika oder Auslandsaufenthalte, die in der Prüfungsordnung vorgesehen und in der Regelstudienzeit berücksichtigt sind, z.B. Schulpraktikum nach der Staatsexamensprüfungsordnung
  • Übernahme von Arbeiten bzw. Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zur Finanzierung des Lebensunterhalts

Die Beurlaubung kann nur genehmigt werden, wenn aus objektiven Gründen das Ausbildungsziel des Semesters nicht erreicht werden kann. Der Grund für die Beurlaubung soll vorübergehenden Charakter haben und die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester für denselben Grund nicht überschreiten.

Der Antrag ist formlos schriftlich beim Studiensekretariat zu stellen; dabei ist der Beurlaubungsgrund unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Beurlaubungssemesters, durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.

Bitte teilen Sie dem Studiensekretariat im Urlaubsantrag mit, ob Sie das Studiengebühren-Darlehen der L-Bank in Anspruch nehmen.

Ein Urlaubsantrag in den Fällen 1-3 ist in der Regel und wenn möglich während der Rückmeldefrist für das folgende Semester zu stellen. In den anderen Fällen ist die Beurlaubung nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes unverzüglich im laufenden Semester zu beantragen. Eine Beurlaubung für ein abgelaufenes Semester ist grundsätzlich nicht möglich. 

Während der Beurlaubung bleibt die Mitgliedschaft an der Universität Stuttgart erhalten. Beurlaubte Studenten/Studentinnen sind jedoch nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Universitätseinrichtungen (ausgenommen der Bibliotheken und des Rechenzentrums) zu benutzen. Das "Zweite Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich" vom 3.12.2008 sieht diesbezüglich Änderungen für Studentinnen in Mutterschutz und Studierende in Elternzeit vor: Studierende, die sich wegen der bevorstehenden Niederkunft und/oder der anschließenden Pflege des Kindes beurlaubt haben, sind trotz Beurlaubung berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.

Prüfungen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind, können abgelegt werden. Soweit die einschlägige Prüfungsordnung vorsieht, dass Wiederholungsprüfungen am nächsten Prüfungstermin abzulegen sind, müssen die Wiederholungsprüfungen auch während einer Beurlaubung abgelegt werden. Der Prüfungsausschuss kann in diesen Fällen auf vorherigen Antrag des Studierenden einen Rücktritt von den betreffenden Prüfungen genehmigen.

Soweit die einschlägige Prüfungsordnung Freiversuchsregelungen oder andere Anreizsysteme für ein frühzeitiges Ablegen der Prüfungen enthält, können nach Maßgabe der Prüfungsordnung in der Regel bis zu zwei Urlaubssemester bei der Berechnung der Fristen unberücksichtigt bleiben.
Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, bleiben aber bei der Berechnung der Fachsemester außer Betracht. Bei den Fristen zum Ablegen bestimmter Prüfungen nach den einschlägigen Prüfungsordnungen handelt es sich in der Regel um die Zählung der Fachsemester. Die Beurlaubung wird auf dem Studienausweis und auf dem Datenkontrollblatt vermerkt. Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Universität nicht teil.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung Konsequenzen an anderer Stelle nach sich ziehen kann. Beispielsweise beim BAföG, beim Kindergeld oder bei der Aufenthaltsgenehmigung. Bitte informieren Sie sich bei den entsprechenden Ämtern (wie Amt für Ausbildungsförderung, Sozialamt, Kindergeldstelle, ggf. Ausländerbehörde).

Informationen zur Erstattung bereits bezahlter Gebühren und Beiträge finden Sie auf unseren Informationsseiten: 
vorErstattung von Gebühren und Beiträgen
 
 
Rechtsgrundlage:
- Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart
- Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG)
- Beitragsordnung des Studentenwerks Stuttgart