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Aufnahmeprüfung und Hochschulauswahlverfahren bei zulassungsbeschränkten Studiengängen

1. Aufnahmeprüfung nach § 58 Abs.5 bzw. § 60 Abs.2 Landeshochschulgesetz (LHG)
(früher Eignungsfeststellungsverfahren)

In bestimmten Studiengängen mit speziellen Anforderungen wird in Baden-Württemberg eine Aufnahmeprüfung (früher Eignungsfeststellungsverfahren) nach § 58 Abs. 5 LHG durchgeführt. Durch die Aufnahmeprüfung (früher Eignungsfeststellungsverfahren) soll - unabhängig davon, ob der Studiengang zulassungsbeschränkt ist oder nicht - die besondere Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang festgestellt werden. Die Zulassung ist an die Erfüllung einer Mindestpunktzahl geknüpft. Wer die festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt, nimmt - auch in Fächern ohne Zulassungsbeschränkungen - nicht am Zulassungsverfahren teil. 
Die "Aufnahmeprüfung" nach § 58 Abs.5 bzw. § 60 Abs.2 Landeshochschulgesetz (LHG) ist nicht immer eine echte Prüfung! Sie ist ein Auswahlverfahren, das je nach Fach unterschiedlich gestaltet wird. Diese Verfahren reichen von der Bewertung von schriftlich eingereichten Unterlagen (schulische und außerschulische Leistungen und Qualifikationen, berufspraktische Erfahrungen) über Studierfähigkeitstests bis zu Auswahlgesprächen. Nach welchen Kriterien der von Ihnen gewählte Studiengang auswählt bzw. welches Verfahren er durchführt, erfahren Sie aus den jeweiligen Auswahlkriterien und Zulassungssatzungen der Studiengänge.
In der Regel ist der Bewerbungsschluss für die Aufnahmeprüfungen zeitgleich mit der Bewerbung für den Studiengang zum 15. Juli, es gibt aber auch Ausnahmen, z. B. den deutsch-französischen Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften (15. Mai).

Wer nimmt daran teil?

Alle BewerberInnen - unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Zeugnisherkunftsland - müssen an diesem Verfahren teilnehmen. Auch Studiengangwechsler/innen müssen an der Aufnahmeprüfung  teilnehmen. Bei HochschulortwechslerInnen/QuereinsteigerInnen kann nach bestandener / anerkannter Vordiplomprüfung bzw. Zwischenprüfung darauf verzichtet werden. (Bitte beachten Sie die entsprechenden Auswahlkriterien und Zulassungssatzungen.)

vorAuswahlkriterien und Zulassungssatzungen für grundständige Studiengänge (1. Fachsemester)


2.  Zulassungsbeschränkungen und Hochschulauswahlverfahren (HAV)   

Viele Studiengänge der Universität Stuttgart unterliegen einer Zulassungsbeschränkung, dem sogenannten Numerus Clausus (NC). Der Numerus Clausus (NC) bedeutet nicht, wie oft angenommen, eine bestimmte erforderliche Abiturnote, sondern es bedeutet, dass es nur eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen in diesem Studiengang gibt.

Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach der Hochschulvergabeverordnung (HVVO):

  1. Im Rahmen der sogenannten Vorwegzulassung werden zunächst alle Dienstleistenden, die in einem der zwei vergangenen Bewerbungszeiträume bereits eine Zulassung erhalten haben, zugelassen.
  2. Anschließend werden bestimmte StudienbewerberInnen zugelassen. Die Quoten hierfür sind:
    • 5% für Hartefälle,
    • 2% für Zweitstudienbewerber/innen,
    • 1% für die Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse und
    • 8-10% für auslandische Studienbewerber/innen
  3. Die restlichen Studienplätze werden zu
    • 90% über das hochschuleigene Auswahlverfahren (Hochschulauswahlverfahren) und
    • 10% nach der Wartezeit vergeben.

Hochschulauswahlverfahren:
Die hochschuleigenen Auswahlverfahren berücksichtigen Kriterien wie z.B. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigug, gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung (d.h. Noten, die für den jeweiligen Studiengang relevant sind), Ergebnisse eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, Ergebnisse eines Auswahlgesprächs, Vorbildung durch Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang Aufschluss geben.

Wer nimmt am Hochschulauswahlverfahren teil?
An dem Hochschulauswahlverfahren nehmen Deutsche, EU-Staatsangehörige und (ungeachtet der Nationalität) alle Personen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung (sog. "Bildungsinländer") teil. Angehörige der Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sind in manchen Fällen EU-Staatsangehörigen gleichgestellt.

Wartezeit:
Die Wartezeit wird berechnet ab dem Zeitpunkt des Abiturs bis Sie ein Studium an einer deutschen Hochschule beginnen. Die Studienplätze, die im Rahmen der Wartezeitquote von 10% vorgesehen sind, werden immer aktuell vergeben, d.h. der oder diejenige BewerberIn mit der längsten Wartezeit erhält den ersten Studienplatz, der- bzw. diejenige mit der zweitlängsten Wartezeit den zweiten Platz usw. Die Wartezeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers, die/der den letzten zur Verfügung stehenden Studienplatz bekommen hat, bildet den Grenzrang. Bei Ranggleichheit entscheidet als zweites Kriterium die Abiturnote, als drittes Kriterium, ob man einen Dienst absolviert hat, und dann das Los.

Auf Grundlage des Hochschulauswahlverfahrens oder der Wartezeit werden Ranglisten gebildet, anhand derer die zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben werden. Über die Erfolgsaussichten einer Bewerbung können wir keine Aussagen treffen, da wir nicht wissen, wie viele Personen sich für einen Studiengang bewerben und welche Qualifikationen (siehe Auswahlkriterien der Studiengänge) diese vorweisen können.

Falls Sie befürchten, in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Platz zu bekommen, sollten Sie sich mit einem Hilfsantrag (im Bewerbungsformular enthalten) in ein verwandtes Fach ohne Zulassungsbeschränkung bzw. auch an anderen Universitäten für ähnliche Studiengänge bewerben. Falls Sie sich im Hilfsantrag für einen Studiengang mit Aufnahmeprüfung (früher Eignungsfeststellungsverfahren) bewerben, müssen Sie an der Aufnahmeprüfung teilnehmen. Bitte beachten Sie dabei die besonderen Termine. Die MitarbeiterInnen der Zentralen Studienberatung beraten Sie gerne über Alternativmöglichkeiten.

vorAuswahlkriterien und Zulassungssatzungen für grundständige Studiengänge (1. Fachsemester)

vorZulassungsgrenzen 1. Fachsemester - Hinweise zum NC des vergangenen Wintersemesters
Hier finden Sie die Zulassungsgrenzen der Studiengänge, die im letzten Wintersemester einer Zulassungsbeschränkung (Numerus Clausus) und/oder einer Aufnahmeprüfung unterlagen.