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Master-Übergang und BAföG

Wenn Sie BAföG-Leistungen beziehen, sollten Sie beim Übergang vom Bachelor- ins Masterstudium folgende Regelungen und Empfehlungen beachten: 

Grundsätzliche Voraussetzung für die Förderung im Masterstudium ist nach BAföG:

  • Antragstellung im entsprechenden Monat (keine rückwirkende Gewährung möglich!)
  • Einschreibung in den Masterstudiengang (Nachweis durch gedruckte Bescheinigung vom Studiensekretariat)
  • Nachweis Abschluss Bachelor (eine sog. 4,0-Bescheinigung vom Prüfungsamt reicht aus)

Wenn das Abschlussdatum (d.h. die letzte Prüfung bzw. die Abgabe der Bachelorarbeit) im April/Oktober liegt, kann - wenn der Antrag rechzeitig beim BAföG-Amt vorlag - ab April/Oktober im Master gefördert werden, auch wenn die Bescheinigung erst später vorgelegt werden kann (z.B. weil erst dann die Arbeit vollständig korrigiert wurde).

Wenn die letzte Prüfung allerdings im Mai/November liegt, kann für April/Oktober nicht im Master gefördert werden, auch wenn der Antrag vorlag.

Eine Weiterförderung im Bachelor über die Regelstudienzeit hinaus ist im Einzelfall möglich, solange man noch im Bachelor eingeschrieben ist und schwerwiegende Gründe wie Krankheit u.ä. vorlagen, die ursächlich für die Überschreitung der Regelstudienzeit sind. Daneben besteht außerdem die Möglichkeit, gemäß § 15 Abs. 3a BAföG eine Studienabschlussfinanzierung als verzinsliches Bankdarlehen zu erhalten.

Empfohlene Vorgehensweise:

Um die Chance einer durchgehenden Förderung beim Übergang vom Bachelorstudium ins Masterstudium zu erhalten, ist Studierenden der Universität Stuttgart, die nach der neuen Stuttgarter Rahmenzulassungsordnung (also Zulassungsordnungen ab 2011) bedingt zum Master zugelassen wurden oder werden wollen, folgende Vorgehensweise zu empfehlen:

  • Rückmeldung ins Bachelorstudium (bis Mitte Februar/August)
  • Antrag auf Weiterförderung im Bachelor spätestens im April/Oktober, besser früher (an das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks)
  • Antrag auf Förderung im Masterstudium im April/Oktober (also ggf. parallel) (an das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks)
  • Bei Vorliegen des Abschlusses bis 15.05./15.11.: Umschreibung in den Masterstudiengang, Nachreichung der Studienbescheinigung des Masterstudiums (vom Studiensekretariat) und Nachweis des Abschlusses (4,0-Bescheinigung vom Prüfungsamt oder Zeugnis) an das BAföG-Amt.

Auch für Studierende, die „unter Vorbehalt“ zugelassen und im Master eingeschrieben wurden, gibt es keine Förderung solange der Bachelor nicht vorliegt!

vorBei Fragen wenden Sie sich bitte an das externer Link Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerk Stuttgart.