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Erläuterungen zur Tabelle Zulassungsgrenzen

Erläuterungen zur Tabelle:

  • Die in der Tabelle gemachten Angaben sagen nur etwas über das vergangene Zulassungsverfahren aus, nicht aber über das zukünftige! Die Zahlen können Ihnen lediglich als Orientierung dienen, haben aber in keinerlei Weise Prognosecharakter! Studienfächer, die im letzten Bewerbungszeitraum zulassungsfrei waren, können im nächsten durchaus zulassungsbeschränkt sein und umgekehrt! Zudem können sich die Zulassungskriterien ändern, so dass die Grenzen des letzten Jahres nichts mehr aussagen.
  • Auswahlverfahren 90% und Wartezeit 10%: Die Vergabe der Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Studiengang erfolgt nach der Hochschulvergabeverordnung (HVVO). Nach Vorwegzulassung derjenigen Dienstleistenden, die bereits zuvor eine Zulassung erhalten haben, und nach Abzug bestimmter, festgelegter Quoten, werden die restlichen Studienplätze zu 90% über das hochschuleigene Auswahlverfahren (Hochschulauswahlverfahren) und zu 10% nach der Wartezeit vergeben.
    vorWeitere Informationen
  • Beim Hochschulauswahlverfahren werden neben der Abiturnote noch weitere Kriterien hinzugezogen. Daher können wir die Grenzwerte nicht in Abiturnoten sondern lediglich in Punktzahlen ausdrücken. Die genannten Punktzahlen beziehen sich auf das Auswahlverfahren im jeweiligen Studiengang - die Auswahlkriterien der einzelnen Studiengänge finden Sie in den Zulassungssatzungen.
    vorAuswahlkriterien und Zulassungssatzungen für grundständige Studiengänge (1. Fachsemester)
  • Die Wartezeit wird berechnet ab dem Zeitpunkt des Abiturs bis Sie ein Studium an einer deutschen Hochschule beginnen. Die Studienplätze, die im Rahmen der Wartezeitquote von 10% vorgesehen sind, werden immer aktuell vergeben, d.h. der oder diejenige Bewerber/in mit der längsten Wartezeit erhält den ersten Studienplatz, der- bzw. diejenige mit der zweitlängsten Wartezeit den zweiten Platz usw. Die Wartezeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers, die/der den letzten zur Verfügung stehenden Studienplatz bekommen hat, wird hier als Grenzrang genannt. Bei Ranggleichheit entscheidet als zweites Kriterium die Abiturnote, als drittes Kriterium, ob man einen Dienst absolviert hat und dann das Los.
  • In den Kategorien "Anzahl der Bewerbungen" und "Anzahl der Zugelassenen" werden nur die Bewerbungen Deutscher, Bildungsinländer/innen und EU-Bürger/innen erfasst.
  • "AP": Die Abkürzung AP bedeutet Aufnahmeprüfung (das Verfahren hieß früher Eignungsfeststellungsverfahren). Hier geht es nicht darum, wegen begrenzter Studienplätze die Menge der Zuzulassenden zu begrenzen, sondern darum sicherzustellen, dass die Studienanfänger speziell festgelegte Qualifikationen mitbringen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen aufgrund bestimmter, in einer Satzung festgelegten Kriterien eine Mindestpunktezahl erreichen. Alle geeigneten Bewerber werden bei NC-Fächern in die Rangliste des Hochschulauswahlverfahrens aufgenommen bzw. in zulassungsfreien Fächern zugelassen. In der Tabelle sind die jeweiligen Zulassungssatzungen direkt verlinkt, so dass Sie die Auswahlkriterien der einzelnen Studiengänge nachlesen können.
  • "Hauptantrag": In der Tabelle findet sich bei manchen Studiengängen der Hinweis: "Alle formal korrekten Bewerbungen im Hauptantrag wurden zugelassen." "Hauptantrag" bedeutet in diesem Fall die Studienplatzbewerbung für das Wunschfach. In NC-Fächern und/oder Fächern mit Aufnahmeprüfung kann man neben dem "Hauptantrag" noch einen sog. "Hilfsantrag" stellen, d.h. noch ein weiteres Fach angeben. Der Hilfsantrag kommt aber erst zum Tragen, wenn der Bewerber/die Bewerberin im Wunsch-Studiengang (also im Hauptantrag) eine Ablehnung erhalten sollte.
  • Damit Sie die Zulassungszahlen verschiedener Jahre vergleichen können, haben wir Ihnen ein Archiv der Zulassungsgrenzen vergangener Wintersemester angelegt.
    vorArchiv - Zulassungsgrenzen vergangener Wintersemester

 

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