Deutsche Bewerber/innen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung
Informationen für Studienbewerber/innen mit deutscher Staatsangehörigkeit und ausländischer Hochschulzugangsberechtigung
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Deutsche Staatsangehörige (auch eingebürgerte Personen und Personen mit zweiter Staatsangehörigkeit) mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung (Schulabschlusszeugnis) können den Zugang zu einem Studium an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erst beantragen, wenn das ausländische Zeugnis als einem deutschen Zeugnis der Hochschulreife gleichberechtigt anerkannt ist. Dieses Verfahren gilt auch für die Anerkennung des Internationalen Baccalaureats.
Für die Anerkennung ist die Zeugnisanerkennungsstelle (Kultusministerium/Schulbehörde) des Bundeslandes, in dem sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet, zuständig.
In Baden-Württemberg ist dies:
Regierungspräsidium, Abt. 7 Schule und Bildung
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Internetseite mit weiteren wichtigen Hinweisen, Sprechzeiten und E-Mailadressen:
Zeugnisanerkennungsstelle
Bewerber/innen ohne Wohnsitz in Deutschland, die sich an einer Hochschule in Baden-Württemberg bewerben möchten, wenden sich ebenfalls an das Regierungspräsidium Stuttgart.
Die von der jeweils zuständigen Schulbehörde ausgesprochene Anerkennung gilt in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie nicht ausdrücklich eingeschränkt ist. Eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung, die im Herkunftsland nur zum Studium bestimmter Fachrichtungen berechtigt, gilt in der Bundesrepublik Deutschland meist auch nur als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums in den entsprechenden Fachrichtungen. Die Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusszeugnisses als deutsche Hochschulzugangsberechtigung setzt im Allgemeinen das Bestehen einer Anerkennungsprüfung voraus. Nähere Informationen zur Anerkennungsprüfung gibt das zuständige Kultusministerium bzw. Regierungspräsidium, Abt. 7 Schule und Bildung.
Die Bewerbungsmodalitäten richten sich nach den Vorschriften für deutsche Studenten/innen, auch wenn sie die deutsche und eine ausländische Staatsangehörigkeit (sog. Doppelstaatler) besitzen. Bitte reichen Sie Ihre ausländische Hochschulzugangsberechtigung so frühzeitig bei der zuständigen Stelle zur Anerkennung ein, dass die Anerkennung bis zum Bewerbungsschluss (15. Juli eines jeden Jahres) vorliegt und Sie sich somit rechtzeitig zum Studium an einer deutschen Hochschule bewerben können.
Über die Anerkennung eines Hochschulabschlusses im Ausland entscheiden folgende Stellen:
- die Anrechung ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen für ein Studium erfolgt durch den jeweiligen Prüfungsausschuss nach der Bewerbung
- die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschüsse für die Zulassung zur Promotion erfolgt durch den/die jeweilige/n Dekan/in der Fakultät der Universität Stuttgart
- die Anerkennung für die Berufstätigkeit erfolgt durch die jeweilige Firma oder die zuständige Kammer (z.B. Industrie- und Handelskammer oder Architektenkammer).
