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Hinweise zur Vorwegzulassung

Hinweise für Dienstleistende zur Vorwegzulassung

Die Wehrpflicht wurde 2011 ausgesetzt. Für „Dienstleistende“ besteht weiterhin die Möglichkeit für eine Bewerbung vor bzw. während des Dienstes. Es ist derzeit nicht mit der Abschaffung der „Vorwegzulassung“ zu rechnen. Falls politisch Änderungen angedacht sind, informieren wir hier darüber.

Wenn Sie einen Dienst leisten, dann bewerben Sie sich am Besten zu Beginn des Dienstes.

Als Dienst zählt dabei nach § 14 Hochschulvergabeverordnung (HVVO): 

  • Höchstens dreijähriger Dienst bei der Bundeswehr, beim früheren Bundesgrenzschutz oder bei der Bundespolizei, 
  • freiwilliger Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
  • Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr (auch wenn es kein volles Jahr dauerte),
  • ein einjähriger Europäischer Freiwilligendienst oder ein „anderer Dienst“ (wenn dieser durch das Bundesverwaltungsamt anerkannt wurde), 
  • mindestens zweijähriger Dienst als Entwicklungshelfer/in nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder 
  • Betreuung oder Pflege eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (ersten und zweiten Grades) bis zur Dauer von drei Jahren (Nachweis durch Geburtsurkunde/ärztliche Bescheinigung und glaubhafte/belegt Erklärung, dass andere Personen nicht zur Verfügung standen).

Für EU-Angehörige und Bildungsinländer gilt die Vorwegauswahl entsprechend, wenn der in ihrem Heimatland abgeleistete Dienst mit dem Wehr- oder Zivildienst in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist.

Wenn Sie einen Studienplatz erhalten haben, dann können Sie in den zwei auf das Dienstende folgenden Bewerbungszeiträumen für denselben Studiengang bevorzugt vor allen anderen Bewerber/innen zugelassen werden (sogenannte Vorwegauswahl nach § 14 HVVO). Bitte heben Sie daher Ihren Zulassungsbescheid auf.

Um die „Vorwegauswahl“ zu verwirklichen, müssen Sie sich nach Ihrem Dienst erneut mit allen erforderlichen Unterlagen bewerben und den Zulassungsbescheid sowie eine Dienstzeitbescheinigung vorlegen. Wenn Sie die Vorwegauswahl in Anspruch nehmen können, brauchen Sie am Hochschulauswahlverfahren nicht teilzunehmen. Wenn allerdings in der Zwischenzeit eine Aufnahmeprüfung eingeführt oder geändert wurde, müssen Sie an diesem Verfahren teilnehmen.

Die Universität Stuttgart stellt derzeit ihre Studiengänge auf das zweistufige Bachelor/Master-System um. Wenn Sie vor oder während Ihres Dienstes zu einem Diplomstudiengang an der Universität Stuttgart zugelassen werden bzw. wurden, der nicht mehr angeboten wird, können Sie für zwei auf die Beendigung des Dienstes folgende Bewerbungstermine bei der Zulassung zu Studiengängen bzw. -fächern die Vorwegauswahl nach § 14 Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in gleichwertigen Studiengängen bzw. -fächern in Anspruch nehmen. Falls der neue Studiengang eine Aufnahmeprüfung voraussetzt, müssen Sie dieses bestehen.

Hinweise für Wehr- und Zivildienstleistende: Wenn Ihr regulärer Entlassungstermin zwischen dem 16.10. und dem 31.12. liegt, können Sie versuchen, unter Inanspruchnahme Ihres Jahresurlaubs eine vorzeitige Entlassung zum Vorlesungsbeginn zu erreichen. Auf Anforderung stellt Ihnen das Studiensekretariat eine amtliche Bescheinigung darüber aus, dass Sie in allen Studienfächern nur zum Wintersemester mit dem Studium an der Universität Stuttgart beginnen können (Studienjahr).

Die Dienstzeit gilt darüberhinaus als Wartezeit. Einen darüber hinausgehenden „Bonus“ gibt es nicht.
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