Erste Schritte an der Universität Stuttgart
Inhaltsverzeichnis
- Einschreibung
- Ablehnungsbescheid, Nachrück- und Losverfahren
- Krankenversicherung und Semesterbeitrag
- (Vor) Studienbeginn: MINT-Kolleg, Vorkurse (Mathematik, Chemie, Informatik, Physik) und Einführungen
- Semestertermine und Informationen vor Ort
- Studien- und Stundenpläne, Modulhandbücher, Vorlesungsverzeichnis
- Prüfungen und Prüfungsanmeldung
- (Vor-)Praktika
- Wichtige Ansprechpartner
- Aktion "Notebooks4Students"
- Weiterführende Links
2. Ablehnungsbescheid, Nachrück- und Losverfahren
Ablehnungsbescheid - Was nun?
Sollte die Universität Stuttgart Ihre Studienplatzbewerbung für ein zulassungsbeschränktes Studienfach ablehnen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Diese werden ab Ende Juli/Anfang August versandt. Falls Sie einen Ablehnungsbescheid bekommen, sollten Sie diesen genau durchlesen. Wenn Sie sich über mögliche Alternativen und Überbrückungsmöglichkeiten beraten lassen möchten, wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung.
Nachrück- und Losverfahren
Es besteht auch die begrenzte Möglichkeit, über das Nachrückverfahren und das Losverfahren doch
noch einen Studienplatz zu erhalten:
In zulassungsbeschränkten Fächern (NC-Fächern) wird nachgerückt, denn erfahrungsgemäß treten
nicht alle, die im Hauptverfahren einen Studienplatz bekommen haben, ihr Studium auch an. Die
dadurch freigewordenen Plätze werden automatisch aufgefüllt (Nachrückverfahren). Allerdings werden
im Nachrückverfahren meist nur wenige Bewerber/innen zugelassen, da die nicht angenommenen Plätze
von vornherein durch Überbuchung belegt werden.
Eine zusätzliche Chance für nicht zugelassene Bewerber bietet das Losverfahren.
Studienplätze, die auch im Nachrückverfahren nicht angenommen wurden, werden bei NC-Fächern durch
dieses Verfahren vergeben. Haben Sie bis Ende September noch keine Zulassung erhalten, können Sie
sich für das Losverfahren bewerben. Für das Losverfahren können Sie sich auch bewerben, wenn Sie
sich im Hauptverfahren nicht beworben haben. Für Fächer bei denen eine
Aufnahmeprüfung nach § 58 Abs. 5
LHG besteht, können Sie sich jedoch nur dann bewerben, wenn Sie dieses bestanden haben. Sie müssen
sich deshalb bereits bis zum 15.7., in manchen Studiengängen eventuell früher, beworben haben.
Ausführliche Informationen finden Sie ab Ende
September unter: Losverfahren
Falls Sie Fragen zum Verfahrensablauf haben, wenden Sie sich bitte an das Studiensekretariat.
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