Diskursethik
Von Niels Gottschalk-Mazouz
((nicht zitierfähiges Skript der in Dialektik 2 (2001), 197-199 erschienenen Fassung))
Das von Habermas und Apel initiierte Forschungsprogramm der "Diskursethik" (DE) hat zahlreiche, aus den verschiedensten philosophischen Perspektiven vorgebrachte Kommentare und Kritiken hervorgerufen. Im Rahmen der DE wurde darauf mit weiteren, konstruktiven Versuchen reagiert (so u.a. von Benhabib, Kettner, Kuhlmann, Niquet, Ott, Rehg, Wellmer und Wingert). Die begründungstechnische Kernidee der DE, die implikative Ableitung eines Universalisierungsprinzips aus den Präsuppositionen der Argumentation, wird dabei – wie ich zu zeigen versuche – entweder nicht überzeugend ausgeführt oder mehr oder weniger verabschiedet. Anwendungsseitig stellen Diskursethiker sich vorrangig dem Problem der "Zumutbarkeit" moralischer Forderungen in einer unmoralischen Welt sowie dem Problem der "Anwendungsdiskurse" (zur Beurteilung von einzelnen Fällen unter gültigen Normen): Das diesen beiden Problemen und ihren unzureichenden Lösungsversuchen zugrundeliegende Moralverständnis ist für eine DE aber nicht zwingend; die scheinbar hartnäckigsten Anwendungsprobleme der DE sind somit gewissermaßen ‚unnötigerweise hausgemacht‘. Hinzu kommen weitere Nachteile: Etwa der Fokus allein auf Normen, die Unterstellung allgemeiner Normenbefolgung in der Verallgemeinerungsprüfung, insbesondere aber die unnötige Verengung des Spektrums moralischer Gründe und Schutz-Hinsichten sowie – als Folge davon – der unzureichende Schutz von nicht-diskursfähigen Wesen. Daher mein Vorschlag, die DE in zentralen Teilen neu zu formulieren und als ein "kognitivistisches Rahmenkonzept" zu verstehen.
Auf dem Wege zu einer DE-Rahmenkonzeption ist zunächst ein transsubjektives Gründe-Verständnis zu prüfen, nach dem Gründe nur von einer je bestimmten, eingegrenzten Sprechergemeinschaft eingeschätzt oder, radikaler noch, verstanden werden können. Diesem "schwachen" Verständnis, das einen amerikanischen Leser vielleicht an Rorty denken läßt und einen deutschen Leser an Kambartel, korrespondiert ein nicht-universeller Geltungsanspruch des entsprechenden Urteils. Das demgegenüber "starke" Verständnis von Gründen ist ein intersubjektives, das keine solche Eingrenzungen zuläßt, sondern nach dem die Beurteilung von Begründungen nicht bestimmten Gemeinschaften exklusiv vorbehalten sein kann. Hauptsächlich zweierlei spricht dafür, in einer DE-Rahmenkonzeption ein intersubjektives Verständnis von Gründen zugrundezulegen: Erstens setzt die Auffassung transsubjektiver Gründe – wie durch Explikation ihres (eingeschränkten) Geltungsanspruches deutlich gemacht werden kann – als Relativierung von Gründen ("begründet für x") bzw. Begründetem ("richtig für x") sprachlogisch das Konzept intersubjektiver Gründe voraus. Zweitens ist der Verzicht auf ein intersubjektives Verständnis von Gründen mit einem (weitverbreiteten) Moralverständnis nicht kompatibel, nach dem (a) es möglich sein muß, daß moralische Forderungen aus Einsicht befolgt werden, und (b) sich zumindest ein Kern von moralischen Forderungen universell adressieren läßt.
Die Diskursethiken von Habermas, Apel und anderen gehen über diese Rahmen-Festlegungen hinaus. Besonders problematisch sind die folgenden Unterstellungen (vgl. Habermas‘ bekannte Formulierung ›U‹): (1) Moralische Gehalte können allein in Form von Normen ("Du sollst/darfst dies (nicht) tun") adäquat formuliert werden – und nicht auch in Form von Werten, Maximen, Empfehlungen usw. (2) Bei der moralischen Beurteilung von Normen sind die Konsequenzen nur ihrer allgemeine Befolgung zu prüfen – und nicht auch die ihrer mehr oder weniger großen, teilweisen Nichtbefolgung. (3) Für die Beurteilung ausschlaggebend sind die Interessen möglicher Diskursteilnehmer bzw. kommunikativ handlungsfähiger Wesen – und nicht auch z.B. die Interessen aller anderen leidensfähigen Wesen bzw. noch anderes als nur Interessen. (4) Moralisch problematisch sind gerade solche Handlungen, die die mit dem kommunikativen Handeln verbundene Personalität von Menschen bedrohen – und nicht auch andere Sphären menschlicher und nichtmenschlicher Verletzlichkeit.
Die ersten beiden Unterstellungen können in einer sprachlogischen Analyse auf eine zu enge Vorstellung von moralischem Universalismus zurückgeführt werden. Sie könnten vergleichsweise leicht fallengelassen werden. Die letzten beiden Unterstellungen rühren von einer nicht ausreichenden Differenzierung zweier für eine DE zentraler Gruppen her: Derjenigen der (möglichen) Diskursteilnehmer, mit denen zusammen Urteile auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden; nur hierfür ist Diskursfähigkeit notwendige Voraussetzung. Und derjenigen der Entitäten (Personen, Kleinkinder, Tiere, Embryonen, Naturdenkmäler, Kunstwerke o. ä.), deren Behandlung moralisch beurteilt wird. Obwohl also nur Diskursfähige richtig (oder falsch) handeln können, sind es doch nicht nur Diskursfähige, deren Behandlung moralisch beurteilt wird. Eine "indirekte" Beurteilung von deren Behandlung, nämlich über die damit verbundene Behandlung von Diskursfähigen, verfehlt den Geltungssinn moralischer Urteile: Tiere zu quälen halten wir für falsch wegen des dann leidenden Tiers, nicht wegen der dann protestierenden Tierschützer.
Diese letzten beiden Unterstellungen sind mit den Begründungsansätzen von Habermas und Apel wesentlich enger verknüpft als die ersten beiden; ihr Fallenlassen bedeutet eine zentrale Revision der DE. Nicht nur erreichen diese Ansätze nämlich ihr Begründungsziel nicht, sondern mit ihnen wird auch ein nicht adäquates Verständnis des Geltungssinns moralischer Gründe eingebracht, was das Begründungsziel selbst korrumpiert. So verpflichtet die Teilnahme an einer kommunikativen Lebensform zur Ernstnahme nicht nur bestimmter Gründe (die sich auf die Versehrbarkeit dieser Lebensform beziehen). Vielmehr weist ein richtiges Verständnis des Geltungssinns moralischer Gründe von sich aus über den Kreis der Diskursfähigen hinaus. "Eine Handlung für richtig zu halten heißt nicht, sie als im eigenen Vorteil anzusehen (wie der normative Individualismus meint). Und auch nicht, sie als im Vorteil eines jeden Diskurs-Beteiligten liegend einzusehen (wie ein moralisch aufgeklärter Kontraktualismus meint). Eine Handlung für richtig zu halten heißt aber auch nicht, sie als in derselben Hinsicht im (damit: gleichmäßigen) Interesse eines jeden (betroffenen) Diskurs-Beteiligten liegend einzusehen – wie ›U‹ es nahelegt. Eine Handlung für richtig zu halten heißt vielmehr, [sie] als verträglich mit den berechtigten Ansprüchen aller derjenigen Wesen anzusehen, für die es einen Unterschied macht, so oder anders behandelt zu werden (bzw. daß so oder anders gehandelt wird)." (III.3.3)
Selbstverständlich ist es in vielen Fällen gar nicht möglich, eine Handlung als eindeutig richtig oder falsch zu beurteilen; zu recht beurteilen wir Handlungen häufig differenzierter. Die angemessene Version eines praktischen Kognitivismus lautet daher: Nicht die Handlungen, sondern die Handlungsbeurteilungen (gleich welcher Art) müssen sich im Rahmen einer Diskursethik als richtig oder falsch rechtfertigen lassen. (Und womöglich nicht nur die Beurteilungen von Handlungen, sondern auch die von "Weltzustände[n], Institutionen, Personen, Intentionen, Haltungen, Gefühle[n] u.ä.", III.2.2.4). "Den praktischen Kognitivismus so zu fassen hat den Vorteil, daß nicht alle Handlungen, auch diejenigen, wo sich nur noch das Schlimmste verhindern läßt, die in tragischen Situationen oder in Zwangslagen ausgeführt werden müssen, unterschiedslos ‚richtig‘, d. h. ‚erlaubt‘ oder ‚geboten‘ genannt werden müssen." Somit ist man "nicht gezwungen, entweder ein ‚richtiges Leben im Falschen‘ suggerieren oder (wie Habermas) Normen angesichts eines idealen Zustands allgemeiner Moralität rechtfertigen zu müssen." (III.3.3) Und kann die vielfältigen Formen von Achtung und Anerkennung explizieren, die vorliegen, wenn – ganz unabhängig von speziellen diskursethischen Ideen – angewandte Ethik unter universalistischen Prämissen betrieben wird.
Gottschalk-Mazouz, N. (2000): Diskursethik. Theorien - Entwicklungen - Perspektiven, Akademie-Verlag: Berlin. 304 S.