Das baden-württembergische Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG-BW (pdf icon pdf -108 kB)) ist die Grundlage für die Arbeit des Personalrats.

Die Personalvertretung hat nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unter anderem die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden, sowie Beschwerden und Anregungen von Beschäftigten entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

Darüber hinaus hat der Personalrat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- oder Anhörungsrechte z.B. bei folgenden Maßnahmen der Dienststelle:


Kann sich der Personalrat mit der Dienststelle nicht einigen, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Angelegenheit bei der "Stufenvertretung" vorzulegen.
Dann verhandelt der übergeordnete Hauptpersonalrat mit dem Ministerium und kann in einigen Fällen die strittige Angelegenheit einer Einigungsstelle vorlegen.
Die meisten Probleme lassen sich jedoch meist auf örtlicher Ebene regeln.

Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden.

Der Personalrat führt zweimal jährlich eine Personalversammlung mit allen Beschäftigten der Universität durch.