Die Personalvertretung hat nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unter anderem die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden, sowie Beschwerden und Anregungen von Beschäftigten entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
Darüber hinaus hat der Personalrat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- oder Anhörungsrechte z.B. bei folgenden Maßnahmen der Dienststelle:
- Einstellung und, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, Eingruppierung
- nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer
höheren oder einer niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht als die bisherige
Tätigkeit, übertariflicher Eingruppierung, Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle
- Kündigung
- Abmahnung
- Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist
- Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus
- Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken
- Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage
- Aufstellung des Urlaubsplans
- Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen
dem Leiter der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen
Gesundheitsschädigungen
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs
- Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden
- Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten
- Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses
- Gestaltung der Arbeitsplätze
Kann sich der Personalrat mit der Dienststelle nicht einigen, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Angelegenheit bei der "Stufenvertretung" vorzulegen.
Dann verhandelt der übergeordnete Hauptpersonalrat mit dem Ministerium und kann in einigen Fällen die strittige Angelegenheit einer Einigungsstelle vorlegen.
Die meisten Probleme lassen sich jedoch meist auf örtlicher Ebene regeln.
Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden.
Der Personalrat führt zweimal jährlich eine Personalversammlung mit allen Beschäftigten der Universität durch.