Geschäftsordnung des IVS

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 30.11.1994 inkl. Änderungen vom 14.11.2002

§1 Definition und Zweck

  1. Der IVS ist eine freiwillige Vereinigung von Instituten und Teilinstituten bzw. anderen Gliederungseinheiten der Fakultäten der Universität Stuttgart, die sich mit Informatik in Forschung und Lehre beschäftigen. Die Zugehörigkeit zu diesem Verbund ist in §2 geregelt.

  2. Zu den Zielen des IVS gehören insbesondere
    • die Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben,
    • die Herausgabe eines Jahresberichtes über die gemeinsamen Aktivitäten,
    • die Abhaltung von Kolloquien zur Darstellung der Forschungsaktivitäten innerhalb des IVS,
    • die Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Tutorien usw.
    • die Vertretung von Informatik-Aktivitäten der beteiligten Institutionen gegenüber Ministerien, Firmen, DFG usw.
    • die Darstellung der fakultätsübergreifenden Informatik-Aktivitäten an der Universität Stuttgart nach außen.
     
  3. Der Zusammenschluss der am IVS beteiligten Institute gilt im Außenverhältnis. Das Innenverhältnis bleibt davon unberührt, d.h. jedes Institut ist unabhängig hinsichtlich der Personal-, Raum- und Mittelverteilung bzw. -zuweisung durch den Verwaltungsrat der Universität Stuttgart. Die den Instituten durch Personalunion und Kooperationsverträge mit der Universität Stuttgart verbundenen Institutionen (Frauenhofer-Institute, Forschungsinstitute bzw. gemeinnützige GmbH) bleiben von der Neustrukturierung im Außenverhältnis unberührt; für sie gelten die jeweiligen Satzungen und Vereinbarungen unverändert weiter. Einheitliche Kooperationsverträge mit der Universität Stuttgart sind anzustreben.

§2 Zugehörigkeit

  1. Dem IVS gehören die in Kapitel 12 aufgelisteten Institute und Teilinstitute bzw. anderen Gliederungseinheiten der Universität Stuttgart an.

  2. Der IVS steht weiteren Interessenten offen. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand des IVS. Aufnahmeanträge sind in schriftlicher Form einzureichen.

  3. Die Zugehörigkeit zum IVS endet auf eigenen Wunsch eines Instituts. Das Ausscheiden aus dem IVS ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird zum Jahresende wirksam. Die Kündigungsfrist endet am 30.September.

§3 Vorstand

  1. Der Vorstand des IVS besteht aus einem Sprecher und zwei Stellvertretern. Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt.

  2. Zur Abwahl des Sprechers oder eines seiner Stellvertreter ist die 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet der Sprecher oder einer seiner Stellvertreter vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem IVS aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.

  4. Der Vorstand entscheidet über alle Fragen, welche die Organisation und Tätigkeit des IVS betreffen und durch diese Ordnung nicht anderen Gremien zugeordnet sind.

  5. Der Vorstand erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht.

  6. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Kommissionen berufen.

  7. Zu den Aufgaben des Sprechers gehören:
    • Die Vertretung des IVS nach außen.
    • Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen (siehe §4).
    • Der Bericht über Tätigkeit des Vorstandes gegenüber der Mitgliederversammlung.
    • Die Weiterleitung von Ausführungsbeschlüssen des Vorstands an die Geschäftsstelle des IVS (siehe §6).

§4 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören je ein Vertreter der Institute und Teilinstitute und der sonstigen am IVS beteiligten Gliederungseinheiten der Universität Stuttgart an.

  2. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Sprecher einberufen; normalerweise zu Beginn des Wintersemesters. Sie ist außerdem binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder des IVS dies verlangen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Verteilung aller dem IVS zugewiesenen Personal-, Raum- und Finanzmittel, Änderungen der Geschäftsordnung, die Entgegennahme die Tätigkeitsberichts des Vorstandes, sowie die Weiterleitung von Aufträgen an den Vorstand. Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge fest.

  5. Die Mitgliederversammlung kann Stellungnahmen zu Beschlüssen des Vorstandes abgeben.

§5 Assoziierte Mitglieder

  1. Weitere Institute anderer Universitäten, öffentliche Einrichtungen, sowie Firmen und Einrichtungen der Industrie, Wirtschaft und Verwaltung können auf Antrag assoziierte Mitglieder werden.

  2. Ein Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft ist an den Vorstand des IVS zu richten. Eine Aufnahme erfolgt, wenn der Vorstand dem Antrag einstimmig zustimmt. Im Falle einer Ablehnung soll der Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden; für die Aufnahme ist dann die Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  3. Über den Mitgliedsbeitrag für assoziierte Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.

  4. Assoziierte Mitglieder haben Anspruch auf die gleichen Informationsleistungen und Schriften, wie sie auch den Mitgliedsinstituten gewährt werden.

  5. Die assoziierte Mitgliedschaft endet durch Kündigung (§2, Abs. 3 gilt entsprechend), durch formalen Ausschluss, wenn der Mitgliedsbeitrag über ein Jahr aussteht, oder in besonderen Fällen durch einstimmigen Beschluss des Vorstands (hiergegen kann analog wie in Absatz 3 die Mitgliederversammlung angerufen werden).

§6 Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle wickelt die laufenden Geschäfte des IVS ab.

  2. Die Geschäftsstelle besteht aus einem Geschäftsführer und Verwaltungspersonal.

  3. Sie ist an Weisungen des Vorstandes gebunden.

  4. Jedes Mitgliedsinstitut benennt eine Person, die der Geschäftsstelle als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Dies gilt auch für die assoziierten Mitglieder.

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