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Promotion in der Fakultät Chemie

ACHTUNG: SEIT 1. Oktober 2011 gibt es eine neue Promotionsordnung der Universität Stuttgart. Als erstes müssen Sie die Annahme als DoktorandIn beantragen.

 

1. Antrag auf Annahme als DoktorandIn (beim Prüfungamt)

Die KandidatIn muss sich bereits am Anfang Ihrer Arbeit beim Prüfungsamt melden und die Annahme als DoktorandIn beantragen (s. Homepage von GRAD US). Über die Annahme als DoktorandIn entscheidet im Regelfall der Vorsitzende des Promotionsausschusses oder der Promotionsausschuss selbst. Um die Befähigung ausländischer KandidatInnen zur Promotion beurteilen zu können, müssen dem Promotionsausschuss (über das Dekanat oder über ein Mitglied des Promotionsausschusses) bis zur Sitzung des Promotionsausschusses entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden (Abschlussarbeit, Zeugnisse, evt. Empfehlungsschreiben..).

Die neue Promotionsordnung finden Sie hier.

Die alte Promotionsordnung gibt es hier.

Die Ausführungsbestimmungen der Fakultät haben sich nicht geändert. Bitte beachten Sie, dass Sie sich erst als PromotiosnstudentIn einschreiben können, wenn Ihnen die Fakultät die Annahme als DoktorandIn bestätigt hat.

2. Festlegung des Verfahrens für die mündliche Doktorprüfung

Der Promotionsausschuss der Fakultät Chemie hat beschlossen, dass Promotionen innerhalb der Fakultät nach folgendem Verfahren durchgeführt werden sollen:

Die mündliche Doktorprüfung findet unmittelbar anschließend an einen hochschulöffentlichen Vortrag von ca. 20 min Dauer statt, in dem der Kandidat die Konzepte seiner Dissertation sowie die wesentlichen Ergebnisse darlegt. In der mündlichen Prüfung, die zwischen einer und zwei Stunden dauert und unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt, muss der Kandidat nachweisen, daß er vertiefte Kenntnisse auf dem Fachgebiet besitzt, dem die Dissertation entnommen ist. Dies soll durch ein Prüfungsgespräch mit dem Hauptberichter, dem Mitberichter (oder den Mitberichtern) und einem Prüfer in einem weiteren Fach, das in der Regel einen Bezug zur Dissertation hat, erfolgen. Der Dekan kann den Prüfer im weiteren Fach oder einen anderen Professor der Fakultät zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen.

Um den Kandidaten zu ermöglichen, gezielt vertiefte Kenntnisse in den Prüfungsfächern zu erwerben, soll er rechtzeitig (etwa ein halbes Jahr) vor dem voraussichtlichen Termin der mündlichen Prüfung einen Antrag mit Vorschlag auf vorläufige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses stellen (Musterbrief). Der Antrag muss vom Betreuer unterzeichnet sein. Dem Antrag müssen ein Exposé über die Dissertation (ca. 1 Seite) und ein Lebenslauf beiliegen. Diese Unterlagen müssen im Dekanat (Sprechzeit 10.00 - 11.30 Uhr) abgegeben werden. Liegt kein deutsches Diplom oder Staatsexamen vor, kann der Antrag auf vorläufige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nur behandelt werden, wenn zuvor die Zulassung zur Promotion erfolgt ist. Das Dekanat überprüft, ob diese Zulassung erfolgt ist, und zwar bevor die Sitzung des kleinen Promotionsausschusses stattfindet, in der der Antrag behandelt werden soll. Der Promotionsausschuss kann den Vorschlag bestätigen oder ablehnen und andere Prüfer benennen. Unmittelbar nach der Festlegung der Prüfer erfragt der Kandidat beim Dekanat oder bei seinem Betreuer die vorläufige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und stellt sich möglichst bald bei allen Prüfern vor (nur, wenn diese durch den Promotionsausschuss geändert wurden, sonst stellen sich die Kandidaten VORHER bei den Prüfern vor)!

Nach Fertigstellung der Dissertation meldet der Kandidat sich unter Vorlage eines gebundenen Exemplars der Dissertation im Dekanat an. Die Arbeit muss eine von Ihnen unterschriebene Erklärung zur Eigenständigkeit enthalten. Hier finden Sie eine Vorlage dafür. Die Erklärung zur Eigenständigkeit muss zusätzlich zu der Versicherung in der Arbeit als extra Blatt mit der Dissertation im Dekanat abgegeben werden (ACHTUNG NEU!!!!). Liegen die Promotionsunterlagen (Arbeit und Promotionsakte vom Prüfungsamt) vollständig dem Dekanat vor, beschließt der Promotionsausschuss über die verbindliche Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Von der vorläufigen Zusammensetzung soll nur in besonders begründeten Fällen abgewichen werden.

Der Kandidat übergibt allen Mitgliedern seines Prüfungsausschusses ein Exemplar seiner Arbeit. Hauptberichter und Mitberichter fertigen ein Gutachten an und senden dieses im Original an das Dekanat.

Eine Kopie seines Mitberichtes gibt der Mitberichter an den Hauptberichter. Liegen dem Dekanat und dem Hauptberichter beide Gutachten vor, vereinbart der Kandidat mit dem festgelegten Prüfungsausschuss einen Termin für die mündliche Prüfung und den öffentlichen Vortrag und veranlasst die Hörsaal-/Seminarraumbelegung. Die Prüfung kann frühestens 16 Tage nach Mitteilung dieses Termins an das Dekanat stattfinden. Grund: Arbeit und Gutachten müssen 14 Tage im Dekanat ausliegen. Bitte denken Sie daran, ORT und TERMIN der Prüfung dem Dekanat rechtzeitig mitzuteilen.

Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses holt die Promotionsakte mit den Gutachten nach der 14-tägigen Auslagefrist im Dekanat ab.

Die mündliche Prüfung erfolgt unmittelbar nach dem Vortrag (nach Ausschluss der Öffentlichkeit) in dem Raum, in dem der Vortrag stattgefunden hat. Die Promotionsunterlagen gehen nach der Prüfung an das Dekanat zurück.

3. Richtlinien zur Form von Dissertationen in der Fakultät Chemie

Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, einen Fortschritt in der Wissenschaft erbringen und eine selbstständige Leistung des Bewerbers sein. Bereits veröffentlichte Arbeiten können als Teil der Dissertation verwendet werden, wenn der Betreuer dem ausdrücklich zustimmt und in seinem Gutachten ausführt, welche Ergebnisse der Publikationen eigenständige Leistungen des Bewerbers darstellen. In der Regel sollte der Bewerber der Erstautor der Publikationen sein und zumindest die ersten Versionen selbst verfasst haben. In jedem Fall muss die Dissertation eine ausführliche Einführung enthalten, in der die Arbeiten im Zusammenhang und mit Bezug auf den aktuellen Stand der Forschung dargestellt, die eigenen Beiträge herausgearbeitet und die Beiträge anderer Autoren benannt werden.

Bezüglich der Sprache gilt § 2 (3) der Promotionsordnung. Die deutsche und englische Zusammenfassung soll je 2-5 Seiten, jedoch nicht mehr als 10 Seiten lang sein.

Die Länge der Dissertation ohne Anhang sollte 200 Seiten nicht überschreiten. Bei der Darstellung von experimentellen Details kann auf bereits publizierte Arbeiten verwiesen werden. Versuchsvorschriften und Messergebnisse können in elektronischer Form (CD, DVD) der Arbeit beigefügt werden.

Bitte beachten Sie: aus dem experimentellen Teil der Arbeit soll eindeutig hervorgehen, wer welche Messungen durchgeführt hat (z. B. Techniker etc.).

(Beschlüsse des Promotionsausschusses vom 22.05.1996, 06.11.1996, 21.01.1998, vom 16.04.2008 und vom 01.06.2011).

Hier gibt es Informationen der Bibliothek zur Abgabe der Pflichtexemplare.

Die Termine der Sitzungen des Promotionsausschusses finden Sie im Terminkalender der Fakultät.

Informationen zur Promotion an der Graduiertenschule der Universität Stuttgart (GradUS) finden Sie auf der Homepage von GradUS.